Stand: 25.04.2017

Rechtliche Rahmenbedingungen für den BOS-Funk



Fernmeldegeräte (Telefone, Radios, Fernsehgeräte, Funkgeräte etc.) bedurften grundsätzlich einer Zulassung. Für diese Geräte wurde die FTZ-Nummer (vom Fermeldetechnischen Zentralamt der Bundespost), die später durch die ZZF-Nummer (vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen) bzw. die BZT-Nummer (vom Bundesamt für die Zulasungen in der Telekommunikation) abgelöst wurde, erteilt.
Nachdem die Geräte diese allgemeine Zulassung erhalten hatten, konnte dann die BOS-Zulassung beantragt werden. Hierfür galten dann die speziellen BOS-Richtlinien.

Der rechtliche Rahmen für den BOS-Funk wird vorgegeben durch spezielle BOS-Funkrichtlinien.
Hier die letzten unterschiedlichen Versionen der Richtlinie.

BOS-Funkrichtlinie vom 7.9.2009

BOS-Funkrichtlinie vom 2.5.2006

BOS-Funkrichtlinie vom 9.5.2000

Anlage zur BOS-Funkrichtlinie vom 9.5.2000



Hinweise zur E-1 Kennzeichnung von BOS-Funkgeräten


Schreiben des Brandenburgischen Innenministeriums zur Unzulässigkeit alleiniger SMS-Alarmierung


Die zugewiesenen Frequenzen ergeben sich aus dem Frequenznutzungsplan der Bundesnetzagentur. Den aktuellen Frequenznutzungsplan erhalten Sie über die Bundesnetzagentur bzw. können ihn auf deren Seiten einsehen.

Die Version mit Stand vom Juli 2004 ist hier als .pdf-Datei mit einer Größe von 5,2 MB (Ladezeit beachten!!) hinterlegt.

Die Version mit Stand vom Mai 2006 ist hier als .pdf-Datei mit einer Größe von 16,4 MB (Ladezeit beachten!!) hinterlegt.

Die Version mit Stand vom April 2016 ist hier als .pdf-Datei hinterlegt.