Stand: 03.03.2015

Hintergründe zur Genehmigung von Wenigkanalgeräten
in Baden Württemberg



Durch Beschluß der Innenministerkonferenz vom 30. April 1976 wurde festgelegt, daß im Bereich der BOS grundsätzlich nur noch Vielkanalgeräte mit entsprechender Zulassung nach der TR-BOS zulassungsfähig sind.

In Baden-Württemberg ergab sich die Situation, das die nichtpolizeilichen BOS über eine Vielzahl von Vielkanal-Funkgeräten des Typs FuG 7b und FuG 8b verfügten, die lediglich die Kanäle 400 bis 510 schalten konnten.

Da aber mit Erweiterung des Frequenzbereiches um die 3xx-Kanäle auch den nichtpolizeilichen BOS neue Kanäle zur Verfügung standen, mußten zum einen diese neuen Kanäle einer sinnvollen Verwendung zugeführt und zum anderen Lösungen für die Umsetzung der Nutzung gefunden werden. Dies wurde mit dem Erlass des Innenministeriums von Baden-Württemberg vom 03.07.1997 - ausdrücklich nur für Baden-Württemberg - geregelt.

Da bei den Funkgeräten ein Austausch von FuG 7b und FuG 8b gegen FuG 8b-1 wirtschaftlich nicht vertretbar war, wurde nach Auswegen gesucht.

Da der oben angeführte Beschluß der Innenministerkonferenz jedoch Ausnahmen zuließ, wurde im Innenministerium von Baden-Württemberg entschieden, preisgünstige Wenigkanalgeräte aus dem Betriebsfunkbereich als Zweitgeräte bei ortsfesten Funkanlagen zuzulassen, wenn mindestens ein FuG 8b-1 (Kanäle 347 bis 510) vorhanden ist.

Nach ausgiebiger Prüfung, ob die Geräte die technischen Grundanforderungen der TR-BOS erfüllen, wurden die im Erlass des Innenministeriums von Baden-Württemberg vom 03.07.1997, Aktenzeichen 5-0268.5 aufgeführten Geräte in Baden-Württemberg zugelassen.

Das Talco CS-80 wurde aufgrund des deutlich günstigeren Preises gegenüber dem Bosch KF 88 bzw. AEG Telecar 10 ganz bewußt mit in die Liste der Geräte aufgenommen. Es sollte hierdurch auch der Wettbewerb angeregt werden. Der französische Hersteller, der heute zu SAGEM gehört, versuchte sich mit diesem Gerät auf dem Markt durch günstige Preise zu etablieren, was jedoch nicht gelang.

Der Erlass des Innenministeriums von Baden-Württemberg vom 03.07.1997 ist auch unter dem Blickwinkel der Kanalzuweisung lesenswert und belegt Weitblick sowie fundierte praktische und taktische Überlegungen.

Ich Danke dem Verfasser des Erlasses, Herrn Oberbrandrat i.R. Dipl.-Ing. Heinz-Otto Geisel für die Zurverfügungstellung der oben zusammen gefassten Informationen.